Zusatzbeiträge DAK: Berliner Gericht erklärt Zusatzbeiträge für unwirksam
Die DAK hat nicht Eindeutig auf das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung der Zusatzbeiträge hingewiesen. In drei Fällen wurden somit die Zusatzbeiträge für unwirksam erklärt. Allerdings spricht die Krankenkasse von Einzelfällen und will in Berufung gehen.
Langsam aber sicher geht es den gesetzlichen Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen an den Kragen. Schon die zweite Krankenkasse nahm es offensichtlich nicht für bare Münze bei Erhebung des Zusatzbeitrages deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. So erklärte das Sozialgericht der Stadt Berlin die Zusatzbeiträge in drei Fällen für unwirksam. Allerdings spricht die Krankenkasse von Einzelfällen und will in Berufung gehen.
Geklagt hatte ein älteres Ehepaar, der Mann lebte von einer geringen Rente und seine Frau von Arbeitslosengeld II. Daher konnte sich das Ehepaar die 200 Euro mehr im Jahr nicht leisten. So wandten sich die Berliner an den Widerspruchausschuss der Krankenkasse und forderte eine Härtefallregelung, dieser wurde jedoch abgelehnt. So legte das Ehepaar Klage gegen die DAK beim Sozialgericht Berlin ein.
DAK ist der Hinweispflicht nicht nachgekommen
Das Ehepaar bekam von dem Berliner Gericht Recht. Allerdings nicht wegen dem geringen Einkommen, sondern eher weil die Krankenkasse, ähnlich wie die City BKK, nicht der Hinweispflicht nachgekommen war. Die Krankenkasse hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass nach Erhebung der Zusatzbeiträge ein Sonderkündigungsrecht bestehe und der Versicherte in eine andere Krankenkasse wechseln könne.
Zu finden war der Hinweis zwar, allerdings im Kleingedruckten auf der Rückseite des Briefes unter allgemeine Hinweise. So mache es eher den Eindruck, als solle diese Information dem Versicherten entzogen werden, so der Richter in der Urteilsbegründung. Die Krankenkasse ist allerdings der Meinung so ist der Hinweispflicht nachgekommen.
Krankenkasse sieht sich allerdings im Recht
Immerhin wurde in der Krankenkassen- Zeitschrift auf die Wechselmöglichkeit hingewiesen und auch auf der Internetseite der DAK war ein Hinweis zu finden. Doch die Zeitschrift habe der Kläger nie erhalten. Ob es einem 70 Jährigen zumutbar ist den Hinweis auf einer Internetseite zu finden, muss wohl das nächste Gericht entscheiden.
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