Zusatzbeitrag Krankenkassen: Mit Wahltraif kein Sonderkündigungsrecht
Während der Kündigungsfrist tritt der Zusatzbeitrag außer Kraft
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen in einem sogenannten Wahltarif können aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht auf der Stelle wechseln, um zusätzliche Beiträge zu umgehen. Denn wer einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, hat den aktuellen Angaben zufolge kein Sonderkündigungsrecht, das durch den zusätzlichen Beitrag automatisch in Kraft tritt.
Darauf weist am Dienstag der laufenden Woche die Unabhängige Patientenberatung Deutschland in der deutschen Bundeshauptstadt Berlin hin. Am Montag der aktuellen Woche hatten erste gesetzliche Krankenkassen bekanntgegeben, in Zukunft monatliche zusätzliche Beiträge von ihren Mitgliedern zu verlangen.
Reicht der gesetzlichen Krankenkasse das vom Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, darf die Krankenkasse laut dem aktuellen Gesetz einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Versicherten verlangen. Diesen Zusatzbeitrag tragen dann allein die Mitglieder der Kassen, es gibt bei diesem Beitrag keinen Arbeitgeberanteil.
Ohne den erwähnten Wahltarif ist das dann ganz klar ein Fall für das bereits erwähnte Sonderkündigungsrecht. Mit der Nutzung des Sonderkündigungsrechtes lässt sich schon der erste Zusatzbeitrag der Krankenkasse umgehen. Denn eine gesetzliche Krankenkasse muss ihre Versicherten mindestens einen Monat, bevor sie den zusätzlichen Beitrag erhebt, auf das entsprechende Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.
Die Kündigungsfrist für die Versicherten beträgt dann laut dem Sonderkündigungsrecht zwei Monate zum Ende des Monats- wer also zu Ende Januar seine Krankenkasse kündigt, kann zum 1. April des laufenden Jahres bei einer anderen Krankenkasse versichert sein. Während der laufenden Kündigungsfrist müsse der zusätzliche Beitrag nicht die Krankenkasse bezahlt werden.
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Tags: Krankenkasse, Krankenkassen, Wahltarif, Zusatzbeitrag, zusatzbeitrag krankenkassen
Kategorie: Gesetzliche Krankenversicherung
