Urteil: Krankenkasse darf nicht ohne weiteres Krankengeld streichen
Krankenkassen dürfen nicht ohne weiteres das Krankengeld streichen, selbst wenn der krankenkasseninterne Gutachter der Auffassung ist, dass die Krankheit beendet werden könne. Das entschied das Landessozialgericht Bayerns. Auch die Verweisung auf Hartz IV ist nicht zulässig.
Immer wieder müssen gesetzlich Versicherte vor Gericht ziehen, weil die gesetzlichen Krankenkassen kein Einsehen mit ihren Versicherten haben. Offensichtlich versuchen immer mehr Krankenkassen auf Kosten ihrer Versicherten Geld zu sparen, selbst wenn dadurch die Existenz ihrer Mitglieder bedroht wird. So erging es jetzt einem Krankenpfleger, der schon seit einiger Zeit Krankengeld bezog, dieses wurde ihm von der Krankenkasse gestrichen, so zog er vor Gericht und bekam Recht.
Der besagte Krankenpfleger arbeitete in einer Justizvollzugsanstalt. Nach einiger Zeit plagten den Mann so schwere Depressionen, dass ihn sein Arzt für einen längeren Zeitraum krankschrieb. Dem wollte Krankenkasse nachgehen und schickte deshalb einen eigenen Gutachter. Dieser fand dann heraus, dass die Krankheit beendet werden könne, wenn der Mann im selben Unternehmen eine andere Arbeitsstelle zugewiesen bekäme.
Krankenkasse verwies auf Hartz IV
Daraufhin strich die Krankenkasse dem Krankenpfleger das Krankengeld komplett. Dagegen legt der Krankenpfleger Klage beim bayrischen Landessozialgericht ein und beantrage im gleichen Atemzug ein Eilverfahren. Des Weiteren forderte er die Krankenkasse auf, dass Krankengeld weiter zu zahlen, bis das Gericht ein entsprechendes Urteil fällen würde, dies lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab: Der Versicherte könne bis zum Urteil von Hartz IV leben.
Doch dies sah das Landessozialgericht ein wenig anders und erklärte, dass die Verweisung auf Hartz IV unzulässig sei, es sei dem Kläger nicht zumutbar bis zum Gerichtsurteil von Hartz IV zu leben. Außerdem beurteilten die Richter das Einstellen des Krankengeldes als nicht sachgerecht. Somit hat das Gericht klargestellt, dass die Krankenkassen nicht ohne weiteres das Krankengeld streichen dürfen (Az: L 5 KR 271/11B ER).
Krankengeld ist eine gesetzliche Regelleistung
Krankengeld ist in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer, Arbeitslos und Selbstständige die freiwillig gesetzlich versichert sin. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit einer Krankenhausbehandlung am Tag der Aufnahme. Ist kein Krankenhausaufenthalt nötig, wird Krankengeld erst nach der sechsten Woche gezahlt. Die Höhe beträgt 70 Prozent des letzten vollen Bruttogehalts, aber höchstens 90 Prozent des letzten vollen Nettoeinkommens.
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Tags: Hartz IV, Krankengeld, Krankenkasse, Landessozialgericht, Urteil
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