Private Krankenversicherung: Privater Schutz bleibt selbst bei Hartz IV
Die Private Krankenversicherung hat Vorrang
Frühere Selbständige, die zum Schluss in einer Privaten Krankenversicherung versichert waren, können auch im Fall von Hartz IV nicht wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln. Das geht aus einer aktuellen Eilentscheidung des zuständigen Landessozialgerichts des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hervor.
Der Kläger aus der Nordrhein-westfälischen Stadt Hamm, der vor Eintreten seiner Arbeitslosigkeit wegen Beitragsrückständen aus seiner privaten Krankenkassen geflogen war, muss sich nun als Empfänger von Arbeitslosengeld II wieder bei einer privaten Krankenkasse versichern lassen. “Die private Versicherung habe Vorrang”, hieß es in der am Montag der laufenden Woche (18. Oktober) veröffentlichen Entscheidung des Nordrhein-westfälischen Gerichts (Aktenzeichen L 16 KR 329/10 B ER).
Übernahme in die Gesetzliche Krankenversicherung versagt
Die aktuelle Forderung des Klägers nach Übernahme in eine gesetzliche Krankenkasse versagte ihm das Landessozialgericht in dem Verfahren. Hintergrund ist die seit dem vergangenen Jahr bestehende Versicherungspflicht auch in den privaten Krankenkassen. Grundsätzlichen Klärungsbedarf beim Bundessozialgericht (BSG) sehen die zuständigen Richter in ihrem aktuellen Urteil jedoch wegen der zeitweisen Nicht-Versicherung beim Kläger.
Ein ähnlich Fall, zu dem in der Zwischenzeit schon eine weitere Beschwerde vorliege, soll jetzt dem Bundessozialgericht vorgelegt werden, erklärte ein Sprecher des Gerichts in einem aktuellen Interview.
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