PKV: Private Krankenversicherung muss unterschiedliche Hörgeräte komplett bezahlen
Die Krankenkasse muss die Kosten für ein Hörgerät komplett übernehmen, wenn ein Mediziner es verschrieben hat. Das gilt allerdings auch dann, wenn es billigere Geräte gegeben hätte.
Darauf macht am Donnerstag der laufenden Woche der Deutsche Anwaltverein (DAV) in der deutschen Bundeshauptstadt Berlin aufmerksam und verweist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts der Stadt Regensburg (Aktenzeichen: 2 S 311/08). In einem aktuellen Fall hatte ein Mediziner einer schwerhörigen männlichen Person Hörgeräte für beide Ohren verschrieben.
Die Krankenversicherung enthielt keine entsprechende Angaben zur technischen Ausstattung des Hörgeräts. Nachdem der zuständige Hörgeräteakustiker dem Patienten zwei Modelle für jeweils ziemlich genau 3000 Euro angepasst hatte, übernahm dessen private Krankenversicherung allerdings nur die Hälfte der entstandenen Kosten. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es auch billigere Geräte mit weniger zusätzlichen Funktionen gebe. Der Patient klagte kurzer Hand auf volle Kostenübernahme.
Die Richter gaben dem Mitglied der privaten Krankenversicherung recht. Die zuständigen Richter erklärten, die Hörgeräte seien auf jeden Fall medizinisch notwendig, und es sei in der Bundesrepublik üblich, dass Ohrenärzte keine detaillierten Angaben zur technischen Ausstattung der Hörgeräte machen. Eine ärztlich anerkannte Heilbehandlung sei in diesem Fall nicht unnötig, nur weil sie wesentlich teurer als eine weitere Behandlung sei. Desweiteren könnte der privat versicherte Patient nur durch jahrelanges Erproben genau herausfinden, welches Gerät für ihn am besten geeignet ist. Das sei dem Patienten auf keinen Fall zuzumuten, so die Richter weiter.
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