Krankenkassenwechsel: Wann darf ich meine Krankenkasse wechseln?
Bei einem Wahltarif besteht kein Sonderkündigungsrecht
Wer schon mindestens 18 Monate Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse ist, kann zu jedem Zeitpunkt in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln. Die Kündigung muss allerdings in schriftlicher Form erfolgen, die entsprechende Frist dafür beträgt genau zwei Monate zum Ende eines Monats.
Will eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführen oder eine im Vorfeld gezahlte Prämie wieder kürzen, haben die Versicherten dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss dann allerdings spätestens an dem Tag bei der Krankenkasse vorliegen, ab dem der Zusatzbeitrag das erste Mal erhoben wird. Zwar beträgt auch in diesem Fall die Kündigungsfrist genau zwei Monate zum Ende des Monats, den Zusatzbeitrag muss der Versicherte aber für diesen Zeitraum dann aber nicht zahlen.
Wer allerdings in einem Wahltarif einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, bindet sich für mindestens 36 Monate an seine derzeitige Krankenkasse. Eine normale Kündigung der Krankenkasse nach 1 1/2 Jahren Mitgliedschaft oder auch eine Sonderkündigung nach einem kürzeren Zeitraum ist dann allerdings nicht mehr möglich. Dafür kommt man aber in diesen Tarifen in den Genuss von Prämienausschüttungen, wenn man ein Jahr keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen hat
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