Krankenkassen: Kassenärztliche Vereinigung muss Auskunft erteilen
Kassenärztliche Vereinigung muss Auskunft von digital gespeicherten Daten erteilen
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können einem aktuellen Urteil zufolge ab sofort von der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über ihre entsprechende medizinischen Behandlungen verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.
Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts des westdeutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen in der Stadt Essen hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins in der deutschen Bundeshauptstadt Berlin hinweist (Aktenzeichen.: L 5 KR 153/09).
In dem aktuellen Fall hatte ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Angaben über medizinische Leistungen in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft erbeten. Der Kläger wollte in naher Zukunft eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Die kassenärztliche Vereinigung stellte dem Mann allerdings lediglich eine sogenannte Versichertenauskunft für das laufende Jahr vor der Antragstellung zur Verfügung. Ältere Daten könne der Mann nicht verlangen, hieß es von der Kassenärztlichen Vereinigung auf Nachfrage des Mannes.
Wie schon das Sozialgericht der westdeutschen Stadt Düsseldorf wiesen die Richter in der Stadt Essen diese Begründung allerdings zurück, erläutern die Medizinrechtler am Dienstag der laufenden Woche. Der Mann habe allerdings Anspruch auch auf Auskünfte für deutlich länger zurückliegende Zeiträume, dies folge aus dem allgemeinen deutschen Sozialrecht.
Desweiteren seien seine privaten Interessen im Detail abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft im Anschluss dann verursacht. Das westdeutsche Gericht gestand dem Mann aus diesem Grund nur zu, dass der Kläger von der Kassenärztlichen Vereinigung für ein weiteres Jahr rückwirkend Auskunft verlangen konnte – und auch nur insoweit, wie seine entsprechenden Daten digital gespeichert waren.
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