BGH: Kein Schadenersatzanspruch von Krankenversicherung gegen TUI
Deutsche Krankenversicherungen können bei einem Unfall auf Reisen nicht nach der gesetzlichen Einmonatsfrist Schadenersatzansprüche gegen den entsprechenden Reiseveranstalter geltend machen. Das hat der zuständige Bundesgerichtshof (BGH) in einem am gestrigen Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.
Dies gelte allerdings auch dann, wenn die reisende Person eigene Ansprüche, die nicht auf den zuständigen Sozialversicherungsträger übergegangen seien, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche vom entsprechenden Reiseveranstalter anerkannt wurden. Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar bei der Reisegesellschaft TUI im Jahr 2004 eine Mexiko-Reise inklusive einer Rundreise per Bus gebucht. Bei der damaligen Busfahrt kam das Fahrzeug jedoch aus bis heute ungeklärten Gründen von der Straße ab und verunglückte, wobei das deutsche Ehepaar sich schwere Verletzungen zuzog.
Der Reiseveranstalter TUI veranlasste im machhinein zwar, dass das Ehepaar mit einem entsprechenden Sanitätsflugzeug in die Bundesrepublik Deutschland geflogen wurden, erstattete den beiden den Reisepreis und zahlte ihnen auch noch Schmerzensgeld. Die gesetzliche Krankenversicherung der beiden Personen- die Bosch BKK – verlangte nun aber von dem Reiseveranstalter TUI noch die entsprechende Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von mindestens 136 650 Euro zuzüglich Zinsen. Desweiteren wollte die besagte Versicherung im nachhinein festgestellt wissen, dass der Reiseveranstalter TUI die Kosten für sämtliche noch in der Zukunft auftretende Gesundheitsschäden komplett ersetzen muss.
Die TUI betonte allerdings, dass die besagte Versicherung die Ansprüche des deutschen Ehepaars nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von maximal 4 Wochen nach Ende der eigentlichen Reise geltend gemacht habe. Das zuständige Landgericht der Stadt Hannover hatte diese Behauptung in der ersten Instanz jedoch für unerheblich gehalten und hatte der entsprechenden Klage der Krankenversicherung des Ehepaars stattgegeben.
Der Reiseveranstalter TUI habe nämlich durch das eigene Verhalten gegenüber den beiden Eheleuten aus Deutschland unmittelbar nach dem Unfall im Jahre 2004 zum Ausdruck gebracht, dass man materielle Schäden auf jeden Fall ersetzen wolle. Das Oberlandesgericht in der Stadt Celle hatte in der sogenannten Berufungsinstanz die Klage der Versicherung jetzt abgewiesen. Die entsprechende Revision der Bosch BKK blieb nun wieder ohne Erfolg.
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